Mittwoch, 13. Dezember 2017

Professionelle Immobilienfotos helfen gravierend beim Verkauf Ihrer Immobilie



Oft sieht man Immobilienangebote ohne vernünftige Präsentation. Hierzu genügt ein „stöbern“ in den großen Immobilienportalen. Man findet dort häufig Fotos, „die mal so auf die Schnelle geknipst“ wurden. Ich finde, hier sollte man sich mehr Mühe geben, denn in anderen Bereichen (z. B. Autoverkauf, Hotelbuchungen etc.) gelten gute Fotos als selbstverständlich.
Ihre Immobilie ist i. d. R. ein Unikat und verdient auch eine entsprechende Darstellung. Vergessen Sie nicht, dass „der erste Eindruck“ sehr entscheidend ist. Für diesen gibt es bekanntlich keine zweite Chance.
Schöne Fotos fallen ins Auge und können (Kauf-)Emotionen wecken. Mit schlechten Bildern von unaufgeräumten Zimmern oder ungepflegten Außenansichten wird das nicht gelingen.
Zudem ist nicht jeder ein begnadeter Fotograf und die Gefahr ist groß, das selbst tolle Motive fotografisch „verschandelt“ werden (falsche Belichtung, zu sehr verzerrte Weitwinkel usw.).
Also wenn Sie es selbst nicht so hinbekommen, scheuen Sie sich nicht und investieren Sie ein paar hundert Euro in einen Fotografen. Oder beauftragen Sie gleich einen professionellen Makler mit der Vermarktung Ihrer Immobilie. Der steht Ihnen in allen Belangen der Immobilienvermittlung zur Seite.
Übrigens: Auch ich als Makler engagiere einen Berufsfotografen für die Bebilderung meiner Objekte.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.

Donnerstag, 30. November 2017

Meine Kurzeinschätzung zum Immobilienmakrt Ingolstadt


Irgendwie habe ich den Eindruck, dass bei uns in der Region #Ingolstadt die Angebote in Immobilienportalen wieder

--> mehr werden
--> teilweise wesentlich länger am Markt sind
--> ältere Immobilienangebote öfters immer wieder als vermeintlich neue Angebote eingestellt werden
--> die Preisdifferenz zwischen Angebotspreis und tatsächlich erzielten Preis größer wird

Vielleicht ist es aber auch nur subjektives Empfinden von mir...

Dienstag, 14. November 2017

Gemeinschaftsordnung - was ist das?

Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen

Das Wohnungseigentumsgesetz gestattet es den Woh­nungs­eigen­tü­mern, ihr Verhältnis untereinander in der Weise recht­lich zu gestalten, dass sie vom Woh­nungs­eigen­tums­ge­setz ab­wei­chen­de Regelungen treffen, sofern nicht das Ge­setz selbst etwas anderes bestimmt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Erforderlich ist hierzu eine Vereinbarung, also eine Re­ge­lung, die die Zustimmung aller im Grundbuch ein­ge­tra­ge­nen Wohnungs­ei­gen­tümer erforderlich macht. Damit diese Regelung auch im Fall des Eigentümerwechsels gegenüber dem neuen Eigentümer gilt, bedarf die Vereinbarung als so genannter Inhalt des Sonder­ei­gen­tums – im Gegensatz zum Gegenstand des Sondereigen­tums – der Eintragung in das Grundbuch (§ 10 Abs. 3 WEG; § 5 WEG). Unterbleibt die Eintragung, gilt die Vereinbarung als sogenannte schuldrechtliche Vereinbarung zwar unter denjenigen, die sie getroffen haben, bestehen. Sie verliert jedoch bei Eintritt eines neuen Eigentümers ihre Wirkung nicht nur gegenüber dem neu in die Gemeinschaft eintretenden, sondern auch gegenüber den bisherigen Wohnungseigentümern.

Von der Möglichkeit, vom Gesetz abweichende Re­ge­lun­gen in der Form der Vereinbarung zu treffen, wird meist bereits bei der Begründung von Wohnungseigentum Gebrauch gemacht. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind jedoch nur zulässig bei den sogenannten abdingbaren gesetzlichen Bestimmungen. Bestimmt das Gesetz selbst, dass von der betreffenden Be­stim­mung nicht abgewichen werden kann, beispielsweise bei der Ver­walterbestellung auf höchstens fünf Jahre beziehungsweise drei Jahre bei erstmaliger Bestellung nach Begründung des Woh­nungs­eigen­tums (§ 26 Abs. 1 WEG), ist auch eine Vereinbarung unzulässig. So ist auch eine Zuordnung der Fenster zum Sonder­eigen­tum, wie sie vielfach in Teilungserklärungen be­zie­hungs­wei­se Ge­mein­schafts­ord­nun­gen vorgenommen worden war, unwirk­sam (§ 5 WEG).

Die im Regelfall zunächst vom teilenden Eigentümer ein­sei­tig getroffenen Vereinbarungen werden in der Ge­mein­schafts­ord­nung festgelegt, die teilweise, allerdings fälsch­lich, auch als Mit­eigentumsordnung bezeichnet wird. Sie ist meist Bestandteil der Teilungserklärung, wobei die Teilungserklärung in engerem Sinne ausschließlich die rein sachenrechtlichen Regelungen (Ab­gren­zung und Zuordnung von Sonder-/ Gemeinschaftseigentum, Fest­le­gung der Miteigentumsanteile) enthält. Regelungen in der Ge­mein­schafts­ord­nung, die die rechtlichen Beziehungen der Woh­nungs­eigen­tümer untereinander zum Inhalt haben, stehen inso­weit den Vereinbarungen gleich.

Änderungen der Gemeinschaftsordnung bedürfen stets einer erneuten Vereinbarung, ein Mehrheitsbeschluss ist als ver­ein­ba­rungs­än­dern­der Mehrheitsbeschluss nichtig. Eine Aus­nah­me gilt nur für den Fall, dass die Vereinbarung einer "Öff­nungs­klau­sel" die Abänderbarkeit der G­emein­schafts­ord­nung durch mehr­heit­liche Beschluss­fassung ausdrücklich regelt.

Durch die Reform des Wohnungseigentums­ge­set­zes ist jetzt jedem Woh­nungs­eigen­tümer ein ge­setz­licher An­spruch eingeräumt, eine vom Gesetz ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­rung oder die An­pas­sung ei­ner Ver­ein­ba­rung zu verlangen, soweit ein Fest­hal­ten an der gel­ten­den Re­ge­lung aus schwer­wie­gen­den Grün­den unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein­zel­falles, ins­be­son­dere der Rech­te und Inte­res­sen der an­de­ren Woh­nungs­eigen­tümer, unbillig erscheint (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG).

Mittwoch, 25. Oktober 2017

Leistungsbeschreibung der K & F Immobilien e. K. beim Immobilienverkauf

Verehrte Immobilieneigentümer,

Sie planen den Verkauf Ihrer Immobilie (Wohnung, Haus, Grundstück)? Dann finden Sie nachfolgend meinen Leistungskatalog hierfür:
  • Erstellung einer Wettbewerbsanalyse und Marktwertermittlung für das Objekt
  • Unterlagen beschaffen (z. B. vom Grundbuchamt, Bauamt, Notariat usw.)
  • Homestaging vom Profi
  • Bilder (auch aus der Luft), 360°-Tour und Video vom Objekt durch einen Berufsfotografen erstellen lassen
  • Grundrisse aufbereiten in 2D- und/oder 3D-Ansicht
  • Aussagekräftiges Exposé erstellen
  • Veröffentlichung im Internet: eigene Homepage, diverse Immobilienbörsen, YouTube und Social-Media-Kanälen
  • Verkaufsschild/-plane etc. am Objekt anbringen (nach Rücksprache mit Eigentümer)
  • Kundenanalyse der eigenen, bereits vorhandenen Interessenten
  • Ggf. auch Verkaufsinserate in örtlichen Zeitungen
  • Schaufensterwerbung am Maklerbüro
  • Flyer erstellen und nach Druck Flyerverteilung in der Umgebung (bis zu 5000 Stück)
  • Einschaltung meines Netzwerkes/Kontakte, um schneller zum Verkaufserfolg zu kommen
  • Mailings & Telefonate mit potentiellen Kaufinteressenten
  • Qualifizierung der Interessenten (Prüfung, dass es sich auch um ernsthafte Interessenten handelt, die auch finanziell in der Lage sind, ein Objekt zu kaufen)
  • Schriftlicher Nachweis aller ernsthaften Interessenten an den Eigentümer und Info über den jeweiligen Verhandlungsstand
  • Besichtigungen mit ernsthaften Interessenten
  • Offene Besichtigung (OPEN HOUSE) bei Bedarf in Absprache mit dem Eigentümer bzw. Durchführung eines Bieterverfahrens
  • Verhandlungen mit den Interessente
  • Vorbereitung des notariellen Kaufvertrages nach Einigung, in Abstimmung mit dem Notariat sowie Reservierung eines Beurkundungstermins
  • Versand der Kaufvertragsentwürfe
  • Erläuterung des Kaufvertragsentwurfes
  • Beurkundungstermin beim Notar mit den Beteiligten
  • Betreuung auch noch nach Abschluss des Kaufvertrages (Übergabe etc.)
Referenzen finden Sie unter www.k-und-f-immobilien.de
Natürlich stehe ich Ihnen auch gerne persönlich in einem Gespräch zur Verfügung. Ich freue mich über Ihre telefonische Kontaktaufnahme unter 0841-93159112 oder per Mail unter info@k-und-f-immobilien.de

Mit freundlicher Empfehlung

Ihr Gerhard Fischermeier

Freitag, 13. Oktober 2017

Vermeiden Sie Fehler bei Ihren Immobilienkauf



Der Kauf einer Immobilie zur Kapitalanlage steht angesichts mangelnder Alternativen an den Kapitalmärkten und als wirksamer Schutz vor Inflation für viele Kaufinteressenten aktuell hoch im Kurs. Ob die Anlage zum Erfolg führt, hängt wesentlich von den Entscheidungen des Käufers ab. Der wirksamste Schutz vor einem Fehlkauf liegt in der Prüfung aller verfügbaren Unterlagen und der Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Berater. Käufer einer Immobilie sollten sich von einem Verkäufer nicht unter Druck setzen lassen. Der IVD hat die häufigsten Fehler, die Käufer einer Immobilie machen, zusammengestellt.

Fehler 1: Kauf der Immobilie ohne Besichtigung
Eine Immobilie sollte niemals ohne Besichtigung erworben werden. Der Zustand der Fassade, des Eingangsbereiches und des Treppenhauses sind dabei erste wichtige Indikatoren für die Qualität des Objektes. Schäden im Putz, eine nicht voll funktionsfähige Gegensprech- und Heizungsanlage oder undichte Fenster erschweren die Vermietung und ziehen nicht unerhebliche Kosten für die Reparatur nach sich. Zudem weisen derartige Mängel auf eine nachlässige Verwaltung hin. Die Besichtigung sollte immer zusammen mit einem Immobilienmakler oder einem Sachverständigen durchgeführt werden. Sie erkennen Mängel schneller und können einschätzen, wie sich diese auf den Kaufpreis auswirken oder ob sogar von einem Kauf abzuraten ist.

Fehler 2: Kauf ohne Sichtung der zur Verfügung stehenden Unterlagen
Auch bei der Sichtung der Unterlagen ist Sorgfalt gefordert. Alle für den Kauf notwendigen Unterlagen wie Mietverträge, Grundsteuerbescheid oder Wohnflächenberechnungen müssen gesichtet und auf Vollständigkeit geprüft werden. Außerdem sollte kontrolliert werden, ob es noch offene Baulasten beziehungsweise Belastungen im Grundbuch gibt, die auf den Käufer übergehen können.

Fehler 3: Keine Prüfung der Ordnungen und Rechte
Zu den Unterlagen, die ein Käufer unter anderem unbedingt anfordern und studieren sollte, zählen die Teilungserklärung, Hausordnung, Beschlusssammlung, Bauakte sowie Zuweisung von Sondernutzungsrechten an Dachboden, Kellerräumen und Stellplätzen. Diese müssen unbedingt sorgfältig geprüft werden, damit der Käufer nach dem Kauf keine bösen Überraschungen erlebt. Beim Erwerb einer Wohnung ist es außerdem wichtig, die Protokolle der Eigentümerversammlung aus der so genannten Beschlusssammlung einzusehen. Aus ihnen ist beispielsweise ablesbar, ob noch Reparaturen ausstehen. Auch die Höhe der Instandhaltungsrücklage in einer WEG ist ein wichtiges Indiz für Tragfähigkeit der Kaufentscheidung. Aus den Protokollen ist auch erkennbar, ob es in der Vergangenheit Streit zwischen den Parteien gegeben hat. Im Gegensatz zum Hauseigentümer ist der Wohnungseigentümer mit seinem Eigentum in jenes der anderen Wohnungseigentümer der jeweiligen Wohnanlage sowie deren Interessen eingebunden.

Fehler 4: Kauf ohne Wertgutachten
Um die Immobilie nicht zu einem überteuerten Preis zu erwerben, sollte unbedingt eine Marktwerteinschätzung oder ein Verkehrswertgutachten eines Gutachters oder Sachverständigen eingeholt werden. Das Ergebnis des Gutachtens dient als Abgleich für die Kaufpreisforderung. Liegt es unter dem geforderten Kaufpreis, sollten Käufer ausführlich prüfen, woran dies liegen kann. Nicht jede teure Immobilie muss schlecht sein. Viele Kaufinteressenten von Immobilien in guten und sehr guten Lagen nehmen Renditeabschläge in Kauf. Der Immobilienverband IVD hat ermittelt, dass gerade diese Immobilien im Lauf der Jahre eine besondere Wertbeständigkeit aufweisen.

Fehler 5: Mangelnde Prüfung von Mietverträgen und bestehenden Erträgen aus der Immobilie
Mit den Mieteinnahmen steht und fällt der Erfolg der Investition. Deshalb müssen diese vor dem Kauf eingehend überprüft werden. Käufer sollten vor dem Kauf ermitteln, wie hoch die tatsächliche Nettokaltmiete ist, und ob diese auch langfristig zu erzielen ist. Dazu sind die Mieterklientel, der Leerstand in der Immobilie und die Mieterfluktuation zu analysieren. Ob die Vermietungschancen zu einer bestimmten Miete realistisch oder Mietsteigerungen möglich sind, sollte unbedingt geprüft werden.

Fehler 6: Kauf unter Zeitdruck
Käufer sollten sich niemals zu einem schnellen und übereilten Kauf drängen lassen. Zunächst müssen alle Unterlagen, Fakten und die Immobilie sorgfältig geprüft werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Um ein Gespür für den Markt zu bekommen, sollten verschiedene Angebote geprüft und verschiedene Objekte beziehungsweise Wohnungen angeschaut werden. Ein Käufer ohne Erfahrung sollte auch niemandem glauben, der ihn davon überzeugen will, die Immobilie sei ein besonders günstiges Angebot und ein schnelles Handeln sei erforderlich. Ein wichtiges Indiz ist auch der Zeitpunkt, der für die notarielle Beurkundung vorgeschlagen wird. Diese sollte zu den normalen Geschäftszeiten erfolgen. Alles andere sollte den Käufer aufhorchen lassen. Nur wenn es für einen auswärtigen Käufer gar nicht anders einzurichten sei, sollte eine Beurkundung am Wochenende oder am Abend in Betracht gezogen werden.

Fehler 7: Kauf ohne Berater
Wie die genannten Fehlerquellen zeigen, sollte eine Kaufentscheidung nicht ohne fachlich fundierten Rat getroffen werden. Makler und Verwalter sind wertvolle Ratgeber für jeden Käufer. Immobilienmakler unterstützen den Käufer gezielt und können ihre ganze Erfahrung zur Verfügung stellen, wenn der Kunde dies wünscht. Es empfiehlt sich einen entsprechenden Beratungsvertrag abzuschließen und einen professionellen Makler hinzuzuziehen. Ein wichtiger Qualitätsnachweis für Makler ist die Mitgliedschaft in einem Berufsverband wie dem Immobilienverband IVD oder die Zertifizierung des Immobilienmaklers nach der Maklernorm DIN EN 15733.

(Quelle: www.ivd.net)

Mittwoch, 27. September 2017

Vorteile beim Immobilienverkauf durch Einsatz von Homestaging



+++ DER ERSTE EINDRUCK ZÄHLT +++

Unter Homestaging versteht man die „aufgehübschte“ Präsentation einer Immobilie, die zum Verkauf/Vermietung steht. Vielen Interessenten fällt es schlichtweg schwer, sich z. B. eine leere Wohnung/Haus am Ende hübsch möbliert vorzustellen. Durch eine anschauliche optische Darstellung vor Ort wird i. d. R. beim Interessenten bei der Besichtigung ein reales behagliches Wohnklima erzeugt, damit er sich gleich in der Immobilie wohl fühlt.

Eine professionelle Gestaltung/Möblierung der Zimmer rückt die wohnlichen Vorteile des Objektes in den Vordergrund und Interessenten fällt die Entscheidung für die Immobilie dadurch meistens leichter. Es ist nun mal bewiesen, dass Interessenten auf ihr „Bauchgefühl“ hören.

Mein Maklerbüro setzt seit ca. 3 Jahren Homestaging beim Verkauf erfolgreich ein!

Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
www.k-und-f-immobilien.de