Dienstag, 21. März 2017

Wenn der Immobilienmakler nach dem Ausweis fragt - Geldwäschegesetz

Auch Immobilienmakler sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 verpflichtet, Immobilieneigentümer und Kaufinteressenten bei „Eingehen einer Geschäftsbeziehung“ – damit ist der Maklervertrag gemeint – zu identifizieren und die Angaben zu überprüfen.
Der Maklerkunde ist gemäß § 4 Abs. 6 (GwG) sogar gesetzlich verpflichtet, dem Makler die erfragten Daten zu geben und auch den Personalausweis zur Überprüfung dieser Identitätsdaten zu geben.
Also wundern Sie sich als Kunde nicht, wenn sie der Makler nach Ihren Personalausweis fragt!!!
Weiter Infos hierzu finden Sie bei http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen unter dem Stichwort "Geldwäschegesetz".

Mittwoch, 1. März 2017

Der Verkauf einer gebrauchten Wohnimmobilie - Mängelhaftung

Der Kauf einer gebrauchten Wohnimmobilie (Haus/Wohnung) bringt teilweise sicherlich Vorzüge. Eigentümer sparen sich die zeitintensive Bauphase und oft befinden sich die Objekte in attraktiven Lagen. Jedoch gibt es bei Kauf einer gebrauchten Immobilie einiges zu beachten. Z. B. die Mängelhaftung!

Immobilienverkäufer sollten beispielsweise beim Notarvertrag große Sorgfalt an den Tag legen. Denn Textpassagen wie z. B. "Gekauft wie gesehen" werden zwar fast immer verwendet, wiegen aber den Verkäufer trotzdem nicht in völliger Sicherheit. Denn  versteckte Mängel, die Ihnen als Verkäufer bekannt sind, die man aber nicht bei einer Besichtigung erkennen kann, müssen Sie dem Käufer mitteilen, sonst machen Sie sich der arglistigen Täuschung schuldig. Das kann zu hohen Schadensersatzforderungen und/oder zur Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages führen.

Deshalb empfehle ich Verkäufern so detailliert wie möglich Auskunft über die eigene Immobilie zu geben und bekannte Mängel offen zu legen.